Das österreichische Seilbahnrecht

Rechtliche Bestimmungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die von der Seilbahnwirtschaft zu beachten sind, finden sich quer verstreut durch die gesamte Rechtsordnung.

Diese Tatsache erschwert naturgemäß das Auffinden der diversen Rechtsquellen.

In Zusammenhang mit dem Betrieb von Seilbahnanlagen sind zB Haftungs- und Schadenersatzfragen zu klären und sind die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (unter welchen Voraussetzungen dürfen Seilbahnanlagen errichtet und betrieben werden, wie haben technische Überprüfungen stattzufinden etc). Weitere gesetzliche Normen finden sich im Strafrecht (Stichwort: „Unternehmensstrafrecht“), daneben müssen auch umwelt-, arbeits- und landesrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Auf der europäischen Ebene sind noch die Beihilferegelungen zu beachten.

Mit der vorliegenden Homepage und dem von mir herausgegebenen Handbuch wird der gesamten Seilbahnwirtschaft erstmalig ein Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, in welchem sämtliche, für den Betrieb von Seilbahnanlagen wichtigen rechtlichen Normen zusammengefasst werden.

 

Haftung und Schadenersatz

Die Bestimmungen des Zivilrechts regeln (ua) die Frage von Schadenersatzansprüchen nach Unfällen.

Die Bestimmungen des Zivilrechts regeln (ua) die Frage von Schadenersatzansprüchen nach Unfällen.

Voraussetzung für eine zivilrechtliche Haftung ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder vertragliche Haftungsbestimmungen. Nur dann, wenn einem Seilbahnunternehmen ein solcher Verstoß gegen diese Bestimmungen nachgewiesen werden kann, kann ein Verunfallter allenfalls einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

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(1) Innsbrucker Nordkettenbahnen Betriebs GmbH
(2) Alpbacher Bergbahnen GmbH & Co. KG

Eine Haftung kann auf Basis des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) oder des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) entstehen. Das EKHG legt einen besonders strengen Haftungsmaßstab fest, da diese Haftung auch dann eintritt, wenn das Seilbahnunternehmen bzw dessen Mitarbeiter kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft. Eine Haftungsbefreiung ist dann nur unter ganz besonderen, schwer nachzuweisenden Umständen möglich.

Weiters ist die Haftung auf Grund der vertraglichen Beziehung zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Gast (die durch den Kauf der Liftkarte entsteht) zu beachten. Zu diesen Fällen sind insbesondere Unfälle auf der Skipiste oder bei der Benutzung von Sommerattraktionen zu zählen. Diese Unfälle entstehen zwar nicht bei der Beförderung des Gastes, die Verantwortung dafür kann sich aber aus einer Verletzung der vom Seilbahnunternehmen einzuhaltenden vertraglichen Pflicht, zB der Pistensicherungspflicht, ergeben. Im Rahmen dieser Pflicht muss der Benutzer eines Skigebietes vor „atypischen“ Gefahren (mit denen üblicherweise nicht gerechnet werden muss) geschützt werden.

Auch die vorvertragliche Haftung ist zu berücksichtigen. So können zB eine nicht ausreichende Schneeräumung des Parkplatzes, die fehlende Absicherung vereister Stellen im Bereich des Zugangs zur Liftkasse, etc Schadenersatzansprüche auslösen.

Nach einem Unfall sind diverse Forderungen des Geschädigten denkbar: Schmerzengeld für eine Verletzung, für seelische Schmerzen, oder für Todesangst, Schockschäden oder Trauer; Verunstaltungsentschädigung für bleibende Entstellungen, Heilungskosten (umfasst auch Besuchs- und Pflegekosten naher Angehöriger), Verdienstentgang, Beerdigungskosten oder Sachschäden, etc.

Eine besondere Problematik weisen Unfälle mit Pistengeräten auf: Werden diese Geräte während des Pistenbetriebs eingesetzt, kann eine Haftung auf Basis der Pistensicherungspflicht entstehen. Die Bestimmungen des EKHG kommen nach der Rechtsprechung zwar (noch) nicht auf solche Unfälle zur Anwendung. Auf der Grundlage bisheriger Entscheidungen scheint es allerdings nur mehr eine Frage der Zeit zu sein, bis die Gerichte auf solche Unfälle auch die Bestimmungen der (strengeren) Haftung nach dem EKGH anwenden. In jedem Fall ist bei der Verwendung dieser Geräte (auch nach Betriebsschluss!) besonders sorgfältig vorzugehen und sind entsprechend deutliche Warnhinweise zu verwenden.

Ebenso fallen Lawinenunfälle im Bereich der markierten Skipiste in den Bereich der vom Seilbahnunternehmen einzuhaltenden Verkehrssicherungspflicht: Das Seilbahnunternehmen trifft die Verantwortung für den Schutz der Wintersportler vor Lawinen, die auf die Pisten abgehen. Bei einer entsprechenden Gefahrenlage sind somit Pistensperren zu verordnen. Eine Haftung nach einem Lawinenabgang kann dann entstehen, wenn das Seilbahnunternehmen die zumutbaren und möglichen Sicherungsmaßnahmen nicht gesetzt hat (zB Sperre von Pisten, die erfahrungsgemäß im Einzugsbereich von Lawinen liegen). Für die Auswirkungen einer sogenannte „Jahrhundertlawine“ muss allerdings nicht gehaftet werden.

Erfolgt die Auslösung einer Lawine nicht spontan, sondern durch Wintersportler, kann dies grundsätzlich dem Seilbahnunternehmen nicht angelastet werden, außer es wäre bekannt, dass Wintersportler regelmäßig in den freien Skiraum einfahren und von dort aus Lawinen auslösen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Seilbahnunternehmen (auf Grund seiner vertraglichen Pflichten) auf diese Gefahrenquelle mit entsprechenden Schutzmaßnahmen zu reagieren und zB eine Absperrung oder Gefahrenhinweise anzubringen.

Seilbahngesetz 2003

Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) stellt das erste eigenständige Gesetz für das Seilbahnwesen in Österreich dar.

Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) stellt das erste eigenständige Gesetz für das Seilbahnwesen in Österreich dar.

Zuvor war dieser Bereich im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG 1957) geregelt. Notwendig wurde die Schaffung dieses Gesetzes durch die sogenannte europäische „Seilbahnrichtlinie“ aus dem Jahre 2000.

Das SeilbG 2003 ist mit 22.11.2003 in Kraft getreten, Stichtag für seine Anwendung ist allerdings (mit geringfügigen Ausnahmen) der 03.05.2004.

Mit 21.04.2018 ist die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen“ in Kraft getreten, welche die vorgenannte Richtline ersetzt. Derzeit läuft der Prozess der Anpassung des SeilbG 2003 an diese Verordnung.

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(1) Doppelmayr Seilbahnen GmbH
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Wesentliche Neuerungen des SeilbG 2003 sind insbesondere die Verlagerung der Überprüfungsverpflichtungen weg von den Behörden, hin zu den Seilbahnunternehmen und Herstellern (dadurch bedingt wurde diesen ein erheblich größerer Arbeitsaufwand auferlegt), die Qualifikation der Schlepplifte als Seilbahnen, weiters die Einführung des Konformitätsbewertungsverfahren und der CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, sowie die Ermöglichung von genehmigungsfreien Bauverfahren.

Bereits im Jahre 2007 – nur drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes – erfolgte eine Überarbeitung wesentlicher Bestimmungen. Diese betreffen zB die Verlängerung und Neuerteilung von Konzessionen, Zu- und Umbauten (Unterscheidung zwischen Alt- und Neuanlagen), die Abtragung bestehender Anlagen, die Definition des Begriffes „Stand der Technik“, das Baugenehmigungsverfahren sowie die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht.

Weiters wurde in der ursprünglichen Fassung des SeilbG 2003 auch übersehen, Bestimmungen zum Wiederaufstellen von bestehenden Seilbahnanlagen zu schaffen. Mit den nunmehr geltenden Bestimmungen und der dazu im Jahre 2009 erlassenen Verordnung (VWaSeilb 2009) werden die Voraussetzungen der Demontage einer Anlage und ihrer Wiedererrichtung an anderer Stelle festgelegt.

Für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Seilbahn ist eine Konzession erforderlich. Im Rahmen des Konzessionsverfahrens wird ermittelt, ob ein öffentliches Interesse am Betrieb der betreffenden Seilbahnanlage gegeben ist („Gemeinnützigkeit“). Mit der Konzession tritt auch ein Konkurrenzschutz für den Konzessionswerber ein, da im Verfahren berücksichtigt wird, in welcher Entfernung sich die nächste öffentliche Seilbahn befindet. Die Dauer der Konzessionserteilung ist im Gesetz nicht festgelegt, üblicherweise werden Konzessionen für Sessellifte für die Dauer von 30 Jahren erteilt, für Sesselbahnen und Kabinenseilbahnen für 40 Jahre, für Standseilbahnen und Pendelseilbahnen für 50 Jahre. Für den Bau und den Betrieb einer nicht öffentlichen Seilbahn ist keine Konzession erforderlich, eine vereinfachte Genehmigung ist dafür ausreichend.

Mit dem SeilbG 2003 wurden auch die Bestimmungen zur Sicherheitsanalyse und zum Sicherheitsbericht (sowie für Sicherheitsbauteile, Teilsysteme, benannte Stellen und Konformitätskennzeichnung) in das Seilbahnwesen eingeführt. Die Sicherheitsanalyse dient der umfassenden und abschließenden Aufnahme sämtlicher sicherheitsrelevanter Fragen, wobei die Analyse von den jeweils ungünstigsten Bedingungen auszugehen hat. Auf Basis der Sicherheitsanalyse wird in weiterer Folge der Sicherheitsbericht als Zusammenfassung sämtlicher Ergebnisse der Analyse erstellt.

Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission wird mit der CE-Konformitätskennzeichnung sichergestellt, dass das gekennzeichnete Bauteil sämtliche Anforderungen der (europäischen) Normen erfüllt. Diese Kennzeichnung bestätigt, dass das Bauteil den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entspricht. Weiters wird bewirkt, dass es innerhalb der EU frei zirkulieren kann (da es quasi „genormt“ wurde).

Wie bereits ausgeführt wurde, sieht das Gesetz vor, dass Seilbahnanlagen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen sind. Die genau Art und der Umfang der Überprüfung sind laut Gesetz vom BMVIT in einer eigenen Verordnung festzulegen und ist dazu die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 2013) erlassen worden.

Im SeilbG 2003 ist vorgesehen, dass mittels einer eigenen Verordnung des BMVIT festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen das Betriebsleiterpatent erworben werden kann. Diese Verordnung wurde bislang nicht erlassen und es ist auch nicht damit zu rechnen, dass dies vor den nunmehr durchzuführenden Änderungen des SeilbG 2003 erfolgen wird. Daher sind hinsichtlich der Qualifikationen der Betriebsleiter bzw Betriebsleiter-Stellvertreter nach wie vor die (alten) Bestimmungen des EisbG 1957 anzuwenden, die auf dieser Basis ausgestellten Bewilligungen bleiben in Kraft.

 

Seilbahnprüfungsverordnung 2013

Auf Grundlage des § 49 SeilbG 2003 wurde im Jahre 2013 die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 2013) erlassen, mit welcher die regelmäßige Überprüfung von Seilbahnanlagen geregelt wird.

Auf Grundlage des § 49 SeilbG 2003 wurde im Jahre 2013 die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 2013) erlassen, mit welcher die regelmäßige Überprüfung von Seilbahnanlagen geregelt wird.

Die SeilbÜV 2013 ist auf alle Seilbahntypen, mit Ausnahme von Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen anzuwenden.

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Diese Seilbahnanlagen sind in den in der SeilbÜV 2013 festgelegten Abständen von jeweils fünf Jahren (gerechnet ab der Betriebsbewillig) einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen und zusätzlich dazu einer ergänzenden Überprüfung in den dafür auch vorgesehen Abständen (entweder zeitlicher Abstand oder gewisse Anzahl von Betriebsstunden). Die wiederkehrende Überprüfung ist von einer vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (in der SeilbÜV 2013 findet sich noch dessen frühere Bezeichnung als Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) akkreditierten Stelle durchzuführen, die ergänzende Prüfung – je nach Fachbereich – durch die in der Anlage zur SeilbÜV 2013 genannten Personen. Bei Schleppliften kann die Prüfung – nach der erstmaligen Prüfung – auch durch eine fachkundige Person erfolgen. Sollte es die Behörde für notwendig erachten, kann sie jederzeit selbst eine zusätzliche Überprüfung einer Seilbahnanlage durchführen.

Der Umfang der wiederkehrenden und der ergänzenden Überprüfung wird in den Anlagen zur SeilbÜV 2013 detailliert geregelt. Die Prüfung beinhalten zB den Vergleich des Ist-Zustandes mit dem bewilligten Zustand, äußere und funktionelle Kontrollen, Erprobungen, ergänzende Kontrollen und Prüfungen, Einsichtnahme in schriftliche Aufzeichnungen und Überprüfungen in betrieblicher Hinsicht.

Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist dem Seilbahnunternehmen sofort nach deren Abschluss mündlich und (zusätzlich) spätestens binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen. Binnen einer weiteren Woche nach Eingang des Prüfberichts beim Seilbahnunternehmen muss er von diesem an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Sollte das Seilbahnunternehmen mit den Ergebnissen des Prüfberichtes nicht einverstanden sein, so kann es – mit dessen Vorlage – der Behörde gegenüber die Ergebnisse des Berichts ablehnen. Die Behörde hat dann binnen sechs Wochen über diesen „Einspruch“ zu entscheiden.

Werden auf Grund einer Überprüfung Mängel der Anlage bekannt, so sind diese im Prüfbericht festzuhalten. Stellen diese Mängel eine erhebliche Betriebsgefahr dar, so muss der Prüfer sofort die Behörde verständigen und ist der Betrieb der Anlage umgehend einzustellen. Sollten andere Mängel erkannt werden, sind diese im Prüfbericht anzuführen und es ist eine Frist für deren Behebung festzulegen. Nach der Mängelbehebung ist der Schlussbericht zu erstellen, der auch wieder der Behörde zu übermitteln ist. Die Prüfberichte sind jeweils auf Bestandsdauer der Anlage aufzubewahren.

 

Schleppliftverordnung

Mit dieser am 04.12.2004 (auf Basis der Bestimmung des § 111 SeilbG 2003) in Kraft getretenen Verordnung wurden für die Genehmigung und den Betrieb von Schleppliften – im Vergleich zum SeilbG 2003 – erleichternde Bestimmungen erlassen.

Mit dieser am 04.12.2004 (auf Basis der Bestimmung des § 111 SeilbG 2003) in Kraft getretenen Verordnung wurden für die Genehmigung und den Betrieb von Schleppliften – im Vergleich zum SeilbG 2003 – erleichternde Bestimmungen erlassen.

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Die Schleppliftverordnung (SchleppVO 2004) ergänzt und präzisiert die Vorschriften des SeilbG 2003 für Schlepplifte. Bei der Anwendung der einzelnen Bestimmungen unterscheidet sie zwischen Schleppliften mit hoher Seilführung (das Förderseil wird über dem Benutzer geführt) und solchen mit niederer Seilführung (das Förderseil wird in Höhe des Benutzers geführt).

Die SchleppVO 2004 legt fest, welches bzw wie viel Personal für den Betrieb eines Schleppliftes notwendig ist und welche Voraussetzungen, Qualifikation und Ausbildung das eingesetzte Personal aufweisen muss. Dabei wird zwischen den generellen Anforderungen an jeden Mitarbeiter und den zusätzlichen Anforderungen für den Betriebsleiter und seinen Stellvertreter unterschieden.

Die Betriebsvorschriften eines Schleppliftes können vorsehen, dass für mehrere Schlepplifte ein gemeinsam verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass er sämtliche Aufgaben für alle Lifte, für die er bestellt wurde, auch tatsächlich erfüllen kann. Eine mehrfache Bestellung ist weiters nur dann möglich, wenn er sämtliche Anlagen von seinem Standort aus in maximal 20 Minuten erreichen kann.

Die Behörde kann auch zulassen, dass nicht jede Station mit einem Liftwart besetzt werden muss (unbesetzte Station). Dies ist zB dann denkbar, wenn zwei Schlepplifte unmittelbar parallel nebeneinander geführt werden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Schlepplift mit unbesetzten Stationen geführt werden können, sind in der SchleppVO 2004 genau festgelegt. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Betrieb mit unbesetzten Stationen aus haftungsrechtlicher Sicht (Stichworte: Aufsichtspflicht und Möglichkeit zur Reaktion bei Gefahrensituationen) problematisch ist.

In der SchleppVO 2004 wird auch die Pflicht des Betreibers festgehalten, Unfälle bzw diverse Ereignisse, in Zusammenhang mit dem Betrieb bei der zuständigen Behörde zu melden. Zu melden sind dabei nur Vorfälle, die mit der Beförderung, mit dem Aufenthalt im Liftbereich oder mit dem Betrieb der Anlage in Zusammenhang stehen. Nicht meldepflichtig sind somit Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze von Wintersportlern außerhalb des Schleppliftes, etc.

Zuständige Behörde für die Genehmigung, das Bauansuchen sowie den Betrieb und die Überwachung von Schleppliften ist laut der SchleppVO 2004 der Landeshauptmann. Dieser kann allerdings seine Befugnisse auf die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

 

Unfalluntersuchungsgesetz

Mit der Schaffung des Unfalluntersuchungsgesetzes (UUG 2005) wollte der Gesetzgeber grundsätzlich die Verkehrssicherheit verbessern.

Mit der Schaffung des Unfalluntersuchungsgesetzes (UUG 2005) wollte der Gesetzgeber grundsätzlich die Verkehrssicherheit verbessern.

Dies dadurch, dass Vorfälle in den Bereichen Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt von einer (dafür beim BMVIT eingerichteten) Stelle (der „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“) untersucht werden.

Ziel dieser Untersuchung ist die Feststellung der Ursache des Vorfalles, damit auf Basis der gewonnen Erkenntnisse Empfehlungen zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft erarbeitet werden können.

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Das Unfalluntersuchungsgesetz ist auf Unfälle oder Störungen von Stand-, Pendel- und Kabinenseilbahnen, sowie Kombibahnen anzuwenden; Vorfälle bei anderen Seilbahntypen unterliegen nicht diesem Gesetz und sind daher nicht von der Sicherheitsuntersuchungsstelle zu prüfen.

Auf Grundlage des UUG 2005 ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, Unfälle oder Störungen beim Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle sofort zu melden. Die Festlegung des Inhalts der Unfallmeldung erfolgte mit der Verordnung über die Meldung von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten (Melde–VO Seilb 2006).

Ausdrücklich schreibt das Gesetz vor, dass die Untersuchung nicht dazu dienen darf, die Fragen der (zivilrechtlichen oder strafrechtlichen) Schuld bzw Haftung zu klären. Aus diesem Grund bestimmt es ausdrücklich, dass die Feststellung der Unfallursache in dem abschließenden Bericht in einem gerichtlichen Strafverfahren nicht als Beweismittel zum Nachteil der dort beschuldigten Person verwendet werden darf. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nur die „Feststellung der Ursache des untersuchten Vorfalls“ in einem Strafverfahren nicht verwendet werden darf. Alle anderen Inhalte des Berichts könnten somit verwendet werden. Es ist daher zu fordern, dass das Gesetz dahingehend geändert wird, dass der gesamte Untersuchungsbericht in einem gerichtlichen Strafverfahren nicht verwertet werden darf.

Weiters regelt das UUG 2005 nur das Verbot der Verwendung in einem Strafverfahren. Das bedeutet, dass der (gesamte) Bericht in einem Zivilverfahren als Beweismittel (auch zum Nachteil des betroffenen Seilbahnunternehmens) verwendet werden kann. Auch hier ist zu fordern, dass eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wird, mit der die Verwertung des gesamten Untersuchungsberichts in einem Zivilverfahren untersagt wird.

Der Untersuchungsbericht ist anonym abzufassen. Er darf somit keine Namen der beteiligten Personen bzw Unternehmen enthalten. In der Praxis handelt es sich bei dieser Bestimmung jedoch nur um eine theoretische Anonymität, da der Personenkreis, welcher sich für den Bericht interessiert, in den meisten Fällen schon Kenntnis von dem Vorfall haben wird. Weiters wird es diesem Personenkreis auch nicht schwerfallen, aufgrund der anonymisierten Beschreibung, der technischen Ausführung der betroffenen Anlagen etc abzuleiten, welches Unternehmen und welchen Vorfall die Untersuchung betrifft. Auch ist festzustellen, dass sich in den veröffentlichten Berichten oft Fotos finden, auf welchen zB das Logo des betroffenen Unternehmens oder eine Karte mit Ortsbezeichnungen finden. Faktisch handelt es sich somit bei dieser Bestimmung um eine „Scheinanonymität“.

Da es in der Praxis nach schweren Unfällen immer wieder zu Überschneidungen der Tätigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle mit jener der Staatsanwaltschaft gekommen ist, hat das Justizministerium am 26.03.2008 einen Erlass herausgegeben, welcher die Tätigkeit dieser beiden Behörden koordiniert. Demnach darf die Sicherheitsuntersuchungsstelle ihre Untersuchung (nach einem Unfall mit Personenschaden) nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft durchführen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass die Ermittlungstätigkeiten der Staatsanwaltschaft nicht behindert werden. Nach Möglichkeit sollen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zugleich mit denjenigen der Sicherheitsuntersuchungsstelle erfolgen.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) lag darin, die Auswirkungen gewisser Vorhaben ab einer bestimmten Größe oder mit einer bestimmten Einwirkung auf die Umwelt vor ihrer Genehmigung unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu überprüfen.

Das Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) lag darin, die Auswirkungen gewisser Vorhaben ab einer bestimmten Größe oder mit einer bestimmten Einwirkung auf die Umwelt vor ihrer Genehmigung unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu überprüfen.

Verfahrensrechtlich erfolgt die Entscheidung über eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem sogenannten „konzentrierten Verfahren“.

Das bedeutet, dass dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, in diesem Verfahren gleichzeitig auch über alle anderen, notwendigen Genehmigungen, wie zB über die seilbahnrechtliche Genehmigung einer Anlage oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu entscheiden ist.

An diesem (einen) Verfahren sind daher alle zuständigen Behörden beteiligt, es müssen alle anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden und die Entscheidung erfolgt dann auch mit einem Bescheid.

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Zuständig für die Durchführung des UVP-Verfahrens ist die jeweilige Landesregierung. Sofern es aus Gründen der Effizienz zweckmäßig sein sollte, kann die Landesregierung auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.

Welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, ist detailliert im Gesetz angeführt. Als Praxisbeispiele für Entscheidungen in UVP-Verfahren im Seilbahnwesen können insbesondere die folgenden Verfahren genannt werden: Das erste Verfahren, gleich nach dem In-Kraft-Treten des UVP-G 2000 („Kühtai“), betraf einen Antrag auf Erweiterung eines Skigebietes, wobei insbesondere die Frage, wie die davon betroffenen Flächen zu berechnen sind, strittig war. Das zweite Verfahren („Mutterer Alm“) befasste sich mit dem beabsichtigten Zusammenschluss zweier benachbarter Skigebiete und beinhaltete die Anwendung des Durchführungsprotokolls „Bodenschutz“ der Alpenkonvention. In einem weiteren Verfahren aus der Anfangszeit der Anwendung des UVP-G 2000 („Kaunertal“) war die Frage der Erweiterung eines Gletscherskigebietes und die Definition der „Trasse“ einer Seilbahnanlage zu klären.

Für den Bereich der Seilbahnen kann ein UVP-Verfahren bei der Neuerrichtung von Anlagen, der Neuerschließung und Änderung bzw der Erweiterung von Skigebieten ab einer bestimmten Größe der dafür in Anspruch genommenen Fläche und bei Projekten im Bereich von Gletscherskigebieten (ohne Bezug auf eine bestimmte Fläche) angeordnet werden.

Das UVP-G 2000 definiert ein „Skigebiet“ als einen Bereich mit einzelnen oder zusammenhängenden Aufstiegshilfen und den entsprechenden (präparierten oder gekennzeichneten) Skipisten. Dieser Bereich muss im Wesentlichen mit Wintersportgeräten durchgehend befahrbar sein und es muss die notwendige Infrastruktur (Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung, Kanalisation etc) vorhanden sein. Begrenzt wird dieser Bereich entweder durch Talräume oder das Einzugsgebiet der Fließgewässer bis zum vorhandenen Talsammler.

Von einer „Neuerschließung“ spricht das Gesetz dann, wenn ein Gebiet erstmalig erschlossen wird. Sollten zu einem bestehenden Skigebiet weitere, bisher ungenutzte Flächen hinzukommen, ist dies eine „Erweiterung“.

Für das Seilbahnwesen kommt laut dem UVP-G 2000 entweder das reguläre Verfahren (bei allen Maßnahmen in Gletscherskigebieten oder sonst bei einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen von mindestens 20 ha, zB durch Pistenneubau oder Lifttrassen) und das vereinfachte Verfahren (bei einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen zwischen 10 ha und 20 ha) zur Anwendung.

Parteien eines UVP-Verfahrens sind – neben dem Projektwerber – zunächst die Nachbarn der geplanten Anlage. Weitere Parteien sind die jeweils sachlich zuständigen Behörden (zB Seilbahnbehörde), der Umweltanwalt, die betroffene(n) Gemeinde(n), der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, die anerkannten Bürgerinitiativen und die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid anerkannten Umweltorganisationen.

 

Alpenkonvention

Die Alpenkonvention wurde 1991 als völkerrechtlicher Vertrag zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten abgeschlossen.

Die Alpenkonvention wurde 1991 als völkerrechtlicher Vertrag zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten abgeschlossen.

In Österreich wurde die Konvention 1995 umgesetzt und in das innerstaatliche Recht übernommen.

Seit diesem Zeitpunkt ist sie wie jede andere nationale Norm vom Gesetzgeber und in Behördenverfahren zu beachten. Vertragsparteien der Konvention sind neben Österreich derzeit die Schweiz, Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Italien, Slowenien, Monaco und die Europäische Union.

Daneben haben mehrere Organisationen bzw Verbänden Beobachterstatus (zB die FIANET).

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Die Alpenkonvention verpflichtet ihre Mitgliedstaaten dazu, eine ganzheitliche Politik zum Schutz der Alpen im Interesse aller Vertragsparteien und der Europäischen Union sicher zu stellen. Sie wurde als Rahmenvereinbarung gestaltet, welche die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz der Alpen festlegt, die detaillierten Regelungen wurden mit den Durchführungsprotokollen zur Konvention geschaffen. Gemäß der Konvention haben die Mitgliedstaaten insbesondere auf folgenden Gebieten Maßnahmen zu ergreifen: Raumplanung, Bodenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Berglandwirtschaft, Tourismus und Freizeit.

Die Konvention legt genau fest, in welchen räumlichen Bereichen der Alpen sie zur Anwendung kommt. Dazu wurde eine Landkarte als Anlage zu den gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen, die das genaue Ausmaß des räumlichen Anwendungsbereichs beschreibt. Grob gesprochen erstreckt sich dieser auf den Alpenbogen zwischen Wien und der Côte d’Azur und umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 191.000 Quadratkilometern mit knapp 14 Mio Einwohnern in ca. 6.000 Gemeinden. In Österreich befinden sich knapp 65% des Staatsgebiets im Gebiet der Konvention (Tirol, Vorarlberg und Kärnten zur Gänze, Salzburg zu ca. 95%, die anderen Bundesländer mit geringeren Flächen).

Wie oben ausgeführt legt die Alpenkonvention die Grundlagen fest, auf welchen die Durchführungsprotokolle zur Umsetzung der einzelnen festgelegten Ziele aufbauen. Diese von der Alpenkonferenz (das ist die Versammlung aller Mitgliedstaaten) beschlossenen Protokolle sind separate Vereinbarungen, die zur Umsetzung der Alpenkonvention erstellt wurden. Insbesondere zu folgenden Bereichen wurden bislang Protokolle beschlossen und im Jahre 2002 in das österreichische Recht aufgenommen: Tourismus, Berglandwirtschaft, Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Bodenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Verkehr.

Hinsichtlich der Anwendung der Durchführungsprotokolle in Österreich gilt, dass sie gesetzesändernde bzw gesetzesergänzende Wirkung haben. Das bedeutet, dass sie österreichischen Gesetzen oder Verordnungen, die dem Inhalt dieser Protokolle widersprechen, vorgehen bzw diese ergänzen. Seit dem Jahre 2002 muss der Inhalt der Protokolle vom Gesetzgeber und der Verwaltung in allen Verfahren, in denen Belange des Umweltschutzes betroffen sind (naturschutzrechtliche Verfahren, UVP-Verfahren) berücksichtigt werden.

Für den Bereich des Seilbahnwesens sind insbesondere die Protokolle Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Berglandwirtschaft, Tourismus, Bodenschutz und Verkehr von Bedeutung, da diese sich direkt (auch) auf den Betrieb von Skigebieten oder Seilbahnanlagen beziehen.

An Praxisbeispielen aus dem Seilbahnwesen für die Anwendung von Durchführungsprotokollen sind die Verfahren betreffend die Skipark Mutters GmbH (Verbindung der Skigebiete Mutterer Alm und Axamer Lizum) und die Silvretta Seilbahn AG (Transport von Wintersportlern mit Pistengeräten zum Piz Val Gronda) zu nennen.

 

Strafrecht

Für Seilbahnunternehmen bzw deren Mitarbeiter sind hinsichtlich der strafrechtlichen Normen (strafrechtliche Folgen von Unfällen) überwiegend die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zu beachten.

Für Seilbahnunternehmen bzw deren Mitarbeiter sind hinsichtlich der strafrechtlichen Normen (strafrechtliche Folgen von Unfällen) überwiegend die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zu beachten.

In diesem Gesetz ist geregelt, wann jemand für die Begehung der dort angeführten Delikte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Festzuhalten ist, dass nach den strafrechtlichen Bestimmungen sowohl Einzelpersonen (der konkret handelnde Täter), als auch seit 01.01.2006 zusätzlich das betroffene Unternehmen (im Rahmen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes) strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können.

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Die verfahrensrechtliche Behandlung strafbarer Taten ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt: Hat sich ein Vorfall mit eventuell strafrechtlichen Konsequenzen ereignet, so muss dieser verpflichtend untersucht werden. Diese Ermittlungen werden von der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt, diese kann und wird die Polizei dazu beiziehen.

Damit alle Vorfälle untersucht werden können, besteht eine Anzeigepflicht strafrechtlich relevanter Sachverhalte insbesondere für die Sicherheitsbehörden, sämtliche anderen Behörden und Ärzte (bei einer Tötung oder schweren Körperverletzung). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die sich aus der Melde-VO Seilb 2006 ergebende Pflicht des Seilbahnunternehmens, Unfälle bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

In der Praxis des täglichen Betriebs von Seilbahnanlagen können strafrechtliche Folgen insbesondere nach Unfällen von Fahrgästen bei der Beförderung eintreten. Strafverfahren gegen Bedienstete von Seilbahnunternehmen betreffen häufig Unfälle in Zusammenhang mit dem Vorgang des Ein- oder Ausstiegs im Bereich eines Sesselliftes, einer Sesselbahn oder eines Schleppliftes, da bei diesen Vorgängen die rasche Reaktion des Stationsbediensteten auf eine allfällige Gefahrensituation von größter Bedeutung ist. Ein Reaktionsverzug, wodurch dann eine Verletzung verursacht wurde, wird dem Stationsbediensteten üblicherweise als Sorgfaltsverstoß angelastet.

Ein weiteres Gefahrenpotenzial entsteht dann, wenn sich der Stationsbedienstete nicht unmittelbar im Bereich des Notfallschalters aufhält. Entfernt er sich von diesem Schalter, so kann ihm dies im Falle eines Unfalls mit Verletzungsfolgen als Fehlverhalten vorgeworfen werden, da er auf eine Gefahr nicht sofort reagieren und die Anlage nicht rechtzeitig stillsetzen konnte.

Ein weiterer relevanter Bereich, ist dann gegeben, wenn eine technische Überprüfung der Anlage mangelhaft durchgeführt wurde und wenn sich deshalb ein Unfall mit Personenschaden ereignet.

Konsequenzen können auch die mangelhafte Absicherung von Gefahrenquellen auf bzw an der Skipiste haben (Stichwort: Pistensicherungspflicht). Denkbar ist der Fall, dass zB eine atypische Gefahrenstelle auf der Piste nicht entsprechend abgesichert ist. Sollte sich in weiterer Folge ein Wintersportler auf Grund dieser Gefahrenstelle verletzen, kann ein Strafverfahren gegen den für die Absicherung verantwortlichen Bediensteten drohen.

Wird eine Seilbahnanlage auf Grund einer technischen Störung stillgesetzt, könnte daraus ebenfalls ein strafrechtlich relevanter Vorfall entstehen. Dies dann, wenn die Anlage wieder in Betrieb gesetzt wird, obwohl die Ursache für diese Störung und deren Konsequenzen nicht bekannt sind. Sollte diese technische Störung dann zB eine Seilentgleisung verursachen, wodurch Fahrgäste zu Schaden kommen, wird der strafrechtliche Vorwurf lauten, dass vor dem Weiterbetrieb der Anlage zunächst die Ursache der Störung zu eruieren gewesen wäre.

Denkbar sind auch Strafverfahren in Zusammenhang mit der Benützung eines Pistengerätes im Rahmen der Tätigkeiten für das Seilbahnunternehmen (zB Kollisionsunfall eines Wintersportlers mit einem Pistengerät).

 

Arbeitsrecht

Hinsichtlich der für die Seilbahnbediensteten geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften sind zwei Bereiche von besonderer Bedeutung: Einerseits die Bestimmungen des konkret auszuhandelnden Arbeitsvertrags, anderseits die Fragen des Arbeitnehmerschutzes.

Hinsichtlich der für die Seilbahnbediensteten geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften sind zwei Bereiche von besonderer Bedeutung: Einerseits die Bestimmungen des konkret auszuhandelnden Arbeitsvertrags, anderseits die Fragen des Arbeitnehmerschutzes.

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Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Seilbahnunternehmen und seinen Bediensteten sind im Dienstvertrag geregelt. Entscheidende Grundlage für den Dienstvertrag ist der vom Fachverband der Seilbahnen und dem ÖGB (Gewerkschaft vida) ausgehandelte Kollektivvertrag für die Bediensteten der Seilbahnen. Der derzeit aktuelle Kollektivertrag ist mit 01.05.2018 in Kraft getreten.

Der Kollektivvertrag gilt – vereinfacht gesprochen – für Bedienstete aller Seilbahnlagen bzw Seilbahntypen, mit Ausnahme von Schleppliften und Materialseilbahnen. Der Kollektivvertrag unterteilt die Bediensteten in solche mit kündbarem Dienstverhältnis (Normalfall) und Bedienstete mit unkündbarem Dienstverhältnis (ununterbrochene Beschäftigung im selben Unternehmen für mehr als 15 Jahre).

Im Kollektivvertrag sind – anders, als in anderen Branchen – gewisse Voraussetzungen festgelegt, die ein Bediensteter erfüllen muss, um eingestellt werden zu können. Es handelt sich dabei insbesondere um die Unbescholtenheit und die körperliche Eignung, was mit der großen Verantwortung und der körperlich anstrengenden Tätigkeit zu erklären ist. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses erfolgt durch die (ordentliche) Kündigung, Pensionierung oder die vorzeitige Auflösung (Entlassung). Für die Kündigung sind die im Kollektivertrag vereinbarten Fristen einzuhalten, die Entlassung kann (bei Vorliegen entsprechend schwerwiegender Gründe) fristlos und jederzeit erfolgen.

Die Normalarbeitszeit für die Bediensteten in der Seilbahnbranche beträgt 40 Stunden pro Woche bzw maximal 10 Stunden pro Tag. Auf Grund der saisonalen Besonderheiten des Seilbahnwesens besteht jedoch die Möglichkeit, die Wochenarbeitszeit innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraums anders zu verteilen und es kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 48 Stunden erhöht wird. Für das Fahrpersonal, die Stationsbediensteten, Bedienstete, die mit Lawinensicherung, Beschneiung und Präparierung befasst sind, kann die Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum auf 50 Stunden pro Woche und maximal 12 Stunden am Tag erhöht werden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum im Schnitt nicht 40 Stunden pro Woche übersteigt. Entgegen dem allgemeinen Grundsatz des österreichischen Arbeitsrechts dürfen Seilbahnbedienstete auch (regelmäßig) an Wochenenden und Feiertagen eingesetzt werden.

Die Entlohnung der Bediensteten eines Seilbahnunternehmens laut Kollektivvertrag erfolgt nach einem genau festgelegten Gehaltsschema. Dieses Schema unterteilt die Bediensteten, je nach Art ihrer Beschäftigung und ihrer Qualifikation, in vier verschiedene Lohngruppen (A bis D) und diese Gruppen wiederum – je nach Dauer der Unternehmenszugehörigkeit – in 20 Lohnstufen. Weiters enthält der Kollektivvertrag Bestimmung zur Ausbildung, Entlohnung etc von Lehrlingen.

Naturgemäß sind auch im Seilbahnwesen die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes (insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz) einzuhalten. Ergänzend dazu wurde im Jahre 2017 noch die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr erlassen. Nach dieser Verordnung muss für die Erstellung des – im Verfahren zur Genehmigung einer Seilbahnanlage vorgeschriebenen – Sicherheitsberichts auch die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen überprüft werden. Ebenso müssen vor der Erteilung der Betriebsbewilligung oder einer Konzessionsverlängerung die in der Verordnung detailliert angeführten Schutzbestimmungen zu Gunsten der Bediensteten geprüft werden.

Überwacht wird die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz-Bestimmungen für das Seilbahnwesen von dem seit dem Jahre 1952 bestehenden (beim Sozialministerium eingerichteten) Verkehrs-Arbeitsinspektorat.

 

EU-Beihilfen

Bei vielen gesetzlichen Bestimmungen zum Seilbahnwesen handelt es sich um innerstaatliche (österreichische bzw landesrechtliche) Bestimmungen, auch wenn deren (teilweise entscheidende) Grundlagen im europäischen Recht zu suchen sind (zB die direkt anwendbare Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen vom 09.03.2016).

Bei vielen gesetzlichen Bestimmungen zum Seilbahnwesen handelt es sich um innerstaatliche (österreichische bzw landesrechtliche) Bestimmungen, auch wenn deren (teilweise entscheidende) Grundlagen im europäischen Recht zu suchen sind (zB die direkt anwendbare Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen vom 09.03.2016).

Es bestehen allerdings – neben dieser Verordnung – auch weitere europäische Bestimmungen, die direkt – dh ohne eine innerstaatliche Umsetzung – auf Seilbahnunternehmen Anwendung finden und diese direkt betreffen (können). So zB die europarechtlichen Regelungen zu Beihilfen der öffentlichen Hand.

Diese Regelungen wurden von der Europäischen Kommission auch bereits konkret auf den Sektor der Seilbahnwirtschaft in Italien angewendet.

Fotos:
(1) Doppelmayr Seilbahnen GmbH
(2) LEITNER AG

Im europäischen Recht gilt der Grundsatz, dass staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen können, grundsätzlich unzulässig sind. Für diese Unzulässigkeit reicht bereits die Möglichkeit einer Beeinflussung aus, eine konkrete (wirtschaftliche) Auswirkung ist nicht erforderlich. Auch die Art und Weise, wie Beihilfen gewährt werden, spielt keine Rolle: Neben direkten Beihilfen sind auch alle anderen Formen von staatlichen Zuschüsse, Kreditbegünstigungen, Steuererleichterungen, Nachlässen etc unzulässig. Entscheidend ist, dass der Staat einem (oder mehreren) Unternehmen eine finanzielle Zuwendung zukommen lässt.

Ausgenommen von dem generellen Beihilfen-Verbot sind nur die ausdrücklich zugelassenen Beilhilfen (wie zB soziale Beihilfen für Verbraucher, Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Regionen etc), Beihilfen unterhalb von EUR 200.000,00 (innerhalb von drei Jahren) und Beihilfen, die keine „grenzüberschreitenden“ Auswirkungen haben.

Auch Beihilfen für Seilbahnunternehmen können daher den europarechtlichen Bestimmungen unterliegen, wenn sie nicht den vorgeschriebenen Voraussetzungen einer zulässigen Beihilfe entsprechen. Es wurde zwar von Seiten der Mitgliedstaaten immer wieder damit argumentiert, dass Seilbahnunternehmen nicht den Beihilferegelungen unterliegen würden, da sie ein Teil der innerstaatlichen Verkehrsinfrastruktur (Transportwesen) sind, dieser Ansicht ist die Kommission allerdings (in den meisten Fällen) nicht gefolgt: Sie steht auf dem Standpunkt, dass auch staatliche Beihilfen an Seilbahnunternehmen den Beihilferegelungen unterliegen und somit von ihr geprüft werden können.

Konkreter Anlassfall betreffend Seilbahnunternehmen war die von Italien angemeldete Beihilfe für den in Italien eingerichteten „Fonds für die Erneuerung von Seilbahnen“. Mit den Mitteln dieses Fonds sollen diverse Maßnahmen der Betreiber von Seilbahnanlagen (zB technische Erneuerungen, Modernisierung, sicherheitstechnische Verbesserungen etc) finanziell unterstützt werden.

Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung zunächst zwischen Seilbahnen für sportliche (Freizeit-) Aktivitäten und solchen, die der allgemeinen Beförderung dienen, unterschieden. Zu den Seilbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Ausübung sportlicher (Freizeit-) Aktivitäten dienen, hat die Kommission ausgeführt, dass sich die (zusätzliche staatliche) Finanzierung von Skigebieten – zB mit Hilfe von Beihilfen – auch auf die Höhe der Preise der Liftkarten auswirken kann und dass diese Beihilfen somit zu einer Wettbewerbsverfälschung führen können (ein Betreiber, der staatliche Beihilfen erhält, kann die Liftkarten zu einem geringeren Preis anbieten, als ein Betreiber, der keine Beihilfen erhält).

Liegt eine überwiegend touristisch genutzte Anlage vor, die zu einem Großteil von Fahrgästen in Anspruch genommen wird, die nicht nur unmittelbar aus der nähren Region stammen, so sind staatliche Beihilfen an das betroffene Seilbahnunternehmen gemäß der Ansicht der Kommission nach wie vor verboten. Nur dann, wenn die Beihilfe eine bessere Entwicklung der betroffenen Bergregion bezweckt oder (überwiegen) dem öffentlichen Nahverkehr dienen, könnte eine Beihilfe zulässig sein.

 

Tiroler Seilbahn- und Skigebietprogramm

Diese Verordnung aus dem Jahre 2005 stellt – da das Seilbahnwesen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt – eine der wenigen landesrechtliche Bestimmungen zum Seilbahnwesen dar.

Diese Verordnung aus dem Jahre 2005 stellt – da das Seilbahnwesen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt – eine der wenigen landesrechtliche Bestimmungen zum Seilbahnwesen dar.

Sie setzt den Grundgedanken der erstmalig im Jahre 1992 erlassenen Tiroler Seilbahngrundsätze fort.

Diese Grundsätze wurden allerdings – im Unterschied zur nunmehrige Verordnung – nur für eine Dauer von jeweils vier Jahren verfügt und waren auch unverbindlich.

Fotos:
(1) LEITNER AG
(2) Mayrhofner Bergbahnen AG

Beim Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogramm handelt es sich dagegen um eine verbindliche Verordnungen, welche die für das Planungsgebiet erforderlichen Ziele, Grundsätze und Maßnahmen enthält. Die aktuelle Verordnung ist im Jahre 2005 in Kraft getreten und wies eine Laufzeit von 10 Jahren auf; im Jahre 2015 wurde ihre Gültigkeit bis 31.12.2018 verlängert, derzeit laufen die Gespräche über eine Verlängerung, Änderung, Anpassung, etc.

Mit dem Seilbahn- und Skigebietsprogramm wurden – als Teil der Raumplanung – die Ziele definiert, nach denen die weitere Errichtung von Seilbahnanlagen und die Erweiterung bzw Schaffung von Skigebieten in Tirol erfolgen soll. Dieses Programm ist bei jedem Genehmigungsverfahren in Tirol anzuwenden, soweit es Bereiche betrifft, die von der Verordnung umfasst sind.

Grundgedanke des Programms ist zunächst das generelle Verbot jeglicher Neuerschließung zur Schaffung von Skigebieten oder für die sonstige touristische Nutzung. Dabei wird genau definiert, welche Vorhaben im Bereich des Seilbahnwesens realisiert werden können bzw welche Auflagen dabei einzuhalten sind. Es soll – so der Gesetzgeber – für die Seilbahnunternehmen eine Planungs- und Entscheidungssicherheit geschaffen werden, damit diese schon zum Zeitpunkt der Planung beurteilen können, ob ein Projekt durchgesetzt werden kann oder nicht.

Das Programm will allerdings nicht nur umweltschutzrechtliche und raumplanerische Maßnahmen umsetzen, sondern bezweckt auch den Schutz kleinster Skigebiete (Förderleistung unter 5.000 Personen pro Stunde) und kleiner Skigebiete (Förderleistung zwischen 5.000 und 10.000 Personen pro Stunde). Für diese Gebiete sollen Strategien entwickelt werden, die ihnen auch in der Zukunft ein positives Wirtschaften ermöglichen. Zur Sicherung dieser Skigebiete erfolgt zB die Erstellung einer Liste der „besonders erhaltungswürdigen Skigebiete“, die Förderung von Beratungen, die Zuteilung von Förderungen etc.

Generell untersagt ist die Neuerschließung von Skigebiete (gegebenenfalls mit Hilfe einer Seilbahnanlage). Ebenso die Erschließung von Flächen durch Seilbahnanlagen zu anderen touristischen Zwecken. Eine Neuerschließung liegt zB bei der Errichtung von Seilbahnanlagen vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus in bislang nicht genutzte Bereiche und bei der Erstellung von Zubringerbahnen (Schaffung einer bisher nicht vorhandenen Verbindung in ein bestehendes Skigebiet) vor.

Sollten allerdings innerhalb eines bestehenden Skigebietes Seilbahnanlagen erneuert oder ausgetauscht werden, sind die Bestimmung der Verordnung nicht anzuwenden, solche Maßnahmen sind also möglich.

Neben der Neuerschließung kommt das Programm auch dann zur Anwendung, wenn ein bestehendes Skigebiet erweitert wird. Als Erweiterung gilt eine Vergrößerung eines Skigebiets – ausgenommen geringfügige Änderungen -, die zwar nicht als Neuerschließung zu werten ist, aber dennoch die Grenzen des bisherigen Skigebiets überschreiten (zB neue Anlagen, Schaffung neuer Skipisten, Skirouten, Zusammenschlüsse).

Eine Erweiterung der in der Verordnung detailliert aufgeführten Skigebiete ist möglich, wenn die Bestimmungen des Seilbahn- und Skigebietsprogramms (zB Schneesicherheit, Schaffung qualitätsvoller Skipisten, positive wirtschaftliche Effekte für die betroffene Region) eingehalten und beachtet werden.

Sollte eine geplante Erweiterung zB Flächen im Bereich von Nationalparks, Landschaftsschutz-, Ruhe-, oder Naturschutzgebieten betreffen, Quellen oder Moore beeinflussen, die als Laichgründe für Amphibien von Bedeutung sind, ist sie jedenfalls unzulässig.

 

Tiroler Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher

Das Tiroler Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher aus dem Jahre 2006 legt Ausnahmebestimmungen zu dem grundsätzlichen Verbot der weiteren Erschließung von Gletscherskigebieten, wie es das Tiroler Naturschutzgesetz vorsieht, fest.

Das Tiroler Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher aus dem Jahre 2006 legt Ausnahmebestimmungen zu dem grundsätzlichen Verbot der weiteren Erschließung von Gletscherskigebieten, wie es das Tiroler Naturschutzgesetz vorsieht, fest.

Begründet wurde dies damit, dass trotz dieses generellen Verbots eine Strukturverbesserung der bestehenden Gletscherskigebiete möglich sein sollte.

Die Errichtung weiterer Anlagen zur Strukturverbesserung muss daher tourismuswirtschaftlich notwendig sein und sie bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (die im Rahmen eines UVP-Verfahrens einzuholen ist).

Fotos:
(1 + 2) Doppelmayr Seilbahnen GmbH

Dieses Raumordnungsprogramm betrifft folgende Gletscherskigebiete: Kaunertaler Gletscher, Pitztaler Gletscher, Rettenbach- und Tiefenbachferner, Stubaier Gletscher, Hintertuxer Gletscher. Innerhalb der in der Verordnung planlich genau dargestellten Grenzen dieser Gletscherskigebiete dürfen Seilbahnanlagen, Skigebiete, Beschneiungsanlagen, Loipen und Gastgewerbebetriebe (ohne Übernachtungsmöglichkeiten) errichtet bzw erweitert werden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Maßnahmen ist das Vorliegen der in der Verordnung genau vorgeschriebenen Voraussetzungen, wie zB Stärkung der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Region, ausgewogene Entwicklung aller Landesteile, ski- und sicherheitstechnische Eignung der betroffenen Gebiete für die geplanten Maßnahmen.

Im Gegenzug zur Schaffung der oben genannten Ausnahmetatbestände wurden in Tirol mehrere Ruhegebiete geschaffen. Innerhalb dieser Gebiete (Stubaier Alpen, Ötztaler Alpen, Zillertaler Hauptkamm) ist die Errichtung von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung generell untersagt und sind Geländeabtragungen oder Geländeaufschüttungen nur mit vorheriger naturschutzrechtlicher Genehmigung möglich.

 

Vorarlberger Sportgesetz

Die Bestimmungen dieses im Jahre 1972 erlassenen Gesetzes regeln insbesondere den Einsatz von Pistenwächtern in Skigebieten auf dem Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

Die Bestimmungen dieses im Jahre 1972 erlassenen Gesetzes regeln insbesondere den Einsatz von Pistenwächtern in Skigebieten auf dem Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

Seilbahnunternehmen können dazu bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung der von ihnen benannten Personen zu Pistenwächtern beantragen.

Fotos:
(1) Doppelmayr Seilbahnen GmbH
(2) Gargellner Bergbahnen GmbH

Hauptzweck dieser Funktion ist die Ermöglichung einer raschen Hilfestellung bei Unfällen in Skigebieten. Daneben üben diese Personen auch eine gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktion aus: Sie sind ermächtigt, Wintersportlern, die durch ihr Verhalten andere Personen gefährden oder die in gesperrte Gebiete einfahren, die Benützung der Seilbahnanlagen zu untersagen. Weiters kontrollieren sie die Einhaltung der behördlichen Bestimmungen durch die Wintersportler.

Gesetzlich festgehalten wurde, dass die Pistenwächter nicht die Aufgabe haben, an der Aufklärung von Skiunfällen mitzuwirken oder allfällige Haftungsansprüche zu klären. Sie stellen daher keine „Pisten-Polizei“ dar. Oberste Pflicht des Pistenwächters ist die Hilfeleistung bei der Verletzung von Wintersportlern im Zusammenhang mit einem Unfall im Skigebiet. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass dem Verletzten professionelle Hilfe geleistet wird (zB Alarmierung der Pistenrettung, des Rettungshubschraubers). Ein verletzter Wintersportler kann – auch dies hält das Gesetz ausdrücklich fest – gegenüber dem Pistenwächter keine Ansprüche aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Pflichten ableiten.

Insbesondere folgende Vergehen muss der Pistenwächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige bringen: Gefährdung, Behinderung, Belästigung anderer Wintersportler (auf Skipisten, Skirouten oder im daran angrenzenden Skigelände),  Behinderung der Präparierung oder Markierung, Benützung eines Pistengerätes ohne Mitführen der dafür notwendigen Bewilligung, Missachtung der Aufforderung, anzuhalten und sich auszuweisen, Weigerung der Aushändigung der Liftkarte an den Pistenwächter.

Zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Pistenwächter berechtigt, Wintersportler, die andere Personen in Gefahr bringen – wenn er sie auf frischer Tat betritt – anzuhalten, abzumahnen und deren Identität festzustellen. Sollten sich diese Personen nicht ausweisen, so kann der Pistenwächter sie auffordern, sich gemeinsam mit ihm zur Bezirksverwaltungsbehörde oder zur Polizei zu begeben. Sollten diese Wintersportler trotz einer Abmahnung ihr gefährdendes Verhalten nicht einstellen, kann ihnen die Benützung einzelner oder sämtlicher Seilbahnanlagen für maximal 24 Stunden untersagt werden.

Seit dem Jahre 2008 können zu Gunsten von Seilbahnunternehmen auch diverse Maßnahmen auf fremden Grundstücken bewilligt werden. Das Gesetz sieht dazu vor, dass der jeweilige Gemeindevorstand das Befahren solcher Grundstücke zum Zweck der Präparierung, die Anbringung von Pistenmarkierungen und den Einsatz von Rettungsgeräten genehmigen kann.

Ebenso kann der Gemeindevorstand gegenüber dem Liegenschaftseigentümer diverse Verbote bzw Aufträge zur Sicherung des Pistenbetriebs (wie zB das Verbot der Schaffung bzw den Auftrag zur Beseitigung von Hindernissen, das Verbot der Düngung während der Wintersaison) erlassen.

Das Sportgesetz legt auch die Voraussetzungen fest, die zu erfüllen sind, damit Pisten mit Schneegeräten befahren werden dürfen. Dies ist grundsätzlich zu Rettungszwecken erlaubt, für andere Fahrten nur mit einer entsprechenden behördlichen Genehmigung.

 

Handbuch für die Praxis

„Das österreichische Seilbahnrecht“

Handbuch für die Praxis

Dr. Christoph Haidlen
4., aktualisierte Auflage 2023

Das Standardwerk zu diesem Thema in Österreich

  • Seilbahnrecht
  • Seilbahngesetz
  • Haftung und Schadenersatz
  • Umweltrecht
  • Strafrecht

Dieses Handbuch behandelt alle Rechtsbereiche, die für das Seilbahnwesen von Bedeutung sind, wie zB das Seilbahngesetz, zivilrechtliche Haftungsfragen, Strafrecht sowie Umweltrecht, Arbeitsrecht, europäisches Recht und landesrechtliche Besonderheiten. In der vierten Auflage wurde das bewährte Handbuch komplett überarbeitet und an den aktuellen Stand der Gesetzeslage angepasst; es enthält nun auch eine Zusammenstellung aller relevanten Erlässe, Richtlinien des BMK. Weiters wurden die wesentlichen und aktuellen Urteile und Entscheidungen in den Bereichen Zivilrecht, Umweltrecht und Unfalluntersuchungsgesetz eingearbeitet.

 

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